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Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) schreibt vor, dass Bauaufträge ab einer bestimmten Summe öffentlich ausgeschrieben werden. Hat ein Interessent den Zuschlag erhalten, können unterlegene Konkurrenten Rekurs gegen die Vergabe einlegen und aufschiebende Wirkung verlangen. Gibt das Gericht dem Gesuch statt, ist die Aufnahme der Bauarbeiten bis zum Entscheid in der Sache nicht möglich, die Arbeiten sind unter Umständen auf Jahre hinaus blockiert. Öffentliche Werke können so massiv verzögert und verteuert werden, wie am Beispiel von Rekursen gegen Vergabeentscheide bei der NEAT am Gotthard deutlich geworden ist.
Der Bundesrat hat eine Aussprache darüber geführt, wie dem Interesse der Öffentlichkeit an einer fristgerechten und kostengünstigen Realisierung von national bedeutsamen Vorhaben besser Rechnung getragen werden könnte. Denn die bisherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur aufschiebenden Wirkung gewichtet nach seiner Auffassung die Interessen der Beschwerdeführer zu stark. Deshalb soll die Zulässigkeit der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im Beschaffungsgesetz genauer umschrieben werden.
Das UVEK wird nun den Vorschlag weiter konkretisieren Der Bundesrat misst der Anpassung Dringlichkeit zu, sind doch bei der NEAT in den nächsten Jahren noch einige grosse Baulose zu vergeben. Er liess aber noch offen, ob die Änderung in einer Teilrevision des BöB realisiert werden soll oder in die Revision eineinfliesst, die das Eidg. Finanzdepartement (EFD) vorantreibt.