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Mit dem Programmauftrag und der Gebührenfinanzierung ist eine besondere Verantwortung der SRG verbunden, die sich auch institutionell niederschlägt: Ob die SRG ihren Auftrag tatsächlich erfüllt, kann nicht in förmlichen juristischen Verfahren überprüft werden. Vorgesehen ist deshalb ein unabhängiger Beirat, der über eine professionelle Infrastruktur verfügt. Der Beirat hat das Programmschaffen der SRG zu beobachten und darüber der Öffentlichkeit Bericht zu erstatten. Auf diese Weise soll eine gesellschaftliche Diskussion über den Service public angeregt werden.
Besondere publizistische Leistungen auf der lokal-regionalen Ebene sollen dadurch ermöglicht werden, dass private Radio- und Fernsehveranstalter ebenfalls einen Anteil aus dem Ertrag der Empfangsgebühren erhalten (Gebührensplitting). Um eine möglichst effiziente Verwendung der Gebührengelder zu garantieren, will der Bundesrat die finanzielle Unterstützung auf eine begrenzte Zahl von Privatveranstaltern konzentrieren, welche Leistungsaufträge zu erfüllen haben. So sollen beispielsweise im Fernsehbereich schweizweit nicht mehr als zehn bis höchstens zwölf Fernsehveranstalter Splittinggelder erhalten. Insgesamt sieht der Gesetzesentwurf für die Unterstützung von privaten Radio- und Fernsehveranstaltern eine Höchstgrenze von vier Prozent des gesamten Gebührenertrags vor (entspricht heute 44 Mio. des Gesamtertrags von 1,1 Mrd. Franken). Wie viel Geld tatsächlich an den privaten Sektor fliesst, hat jeweils der Bundesrat festzulegen. Heute erhalten die lokal-regionalen Veranstalter jährlich einen Gebührenanteil von rund 12 Mio. Franken.
Der Entwurf verbessert auch die Rahmenbedingungen für private Veranstalter im Allgemeinen. Aufgehoben werden vor allem Vorschriften, welche schweizerische Anbieter gegenüber der ausländischen Konkurrenz benachteiligen. So werden etwa die Bestimmungen über die Unterbrecher- und die Alkoholwerbung gelockert. Erlaubt wird künftig in privaten Programmen Werbung für leichte Alkoholika (z.B. für Wein und Bier), nicht aber für gebrannte Wasser. Zudem wird den kommerziellen Veranstaltern der Marktzugang erleichtert. Eine Konzession braucht ein privater Veranstalter künftig nur noch für Programme, denen ein bevorzugter Zugang zu Frequenzen oder ein Anteil aus den Empfangsgebühren gewährt wird.Damit den kommerziellen Programmveranstaltern ein Entfaltungsspielraum verbleibt, sieht die Botschaft einen gewissen Ausgleich zwischen der überwiegend gebührenfinanzierten SRG und den anderen schweizerischen Marktteilnehmern vor: Die SRG wird bei der Werbung stärker eingeschränkt als die privaten Veranstalter, und ihr Programmangebot hat sich in erster Linie auf die national-sprachregionale Ebene zu konzentrieren. Zurückhaltung ist ihr bei Zielgruppen- oder Spartenprogrammen und bei ausserprogrammlichen Tätigkeiten auferlegt.
Ein wesentlicher Teil des Entwurfs befasst sich mit der fernmeldetechnischen Verbreitung der Radio- und Fernsehprogramme und berücksichtigt namentlich die Folgen der Digitalisierung. Rechnung getragen wird beispielsweise der zunehmenden Verschmelzung der bisher getrennten Bereiche des Rundfunks und der Telekommunikation (Konvergenz). In diesem Rahmen sorgt der Entwurf dafür, dass dem Rundfunk auch künftig genügend Frequenzen für die Verbreitung zur Verfügung stehen.
Der Verschmelzung von Rundfunk und Telekommunikation trägt auch die neue Behördenorganisation Rechnung. Für die Regulierung der beiden Bereiche soll künftig eine einzige, unabhängige Kommission zuständig sein, welche auch die bisherigen Funktionen der Kommunikationskommission (ComCom) und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) übernimmt. Die heute von der UBI wahrgenommene Programmaufsicht Behandlung von Beschwerden gegen ausgestrahlte Sendungen obliegt künftig einer eigenen Kammer mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis innerhalb der neuen Kommission. Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) wird aus der Bundesverwaltung ausgegliedert und führt die Geschäfte der Kommission. Diese Organisation folgt dem Modell der Wettbewerbskommission.Die Botschaft wird nun durch die Eidgenössischen Räte behandelt. Als nächster Schritt im Gesetzgebungsverfahren ist die Vorberatung durch die zuständige Parlamentskommission vorgesehen. Mit einer Inkraftsetzung des revidierten Gesetzes ist nicht vor 2005 zu rechnen.