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Die Erhaltung der Biodiversität, das heisst der Vielfalt der genetischen Ressourcen, Arten und Ökosysteme, ist neben dem Klimaschutz eine der grössten Herausforderungen der internationalen Umweltpolitik. Unter dem Druck der Urbanisierung, des Bevölkerungswachstums und der Intensivierung der Landwirtschaft schreitet der Verlust an Arten und natürlichen Lebensräumen überall auf der Welt in alarmierendem Tempo voran. Um diese Entwicklung zu bekämpfen, hat die internationale Gemeinschaft die Biodiversitätskonvention ausgearbeitet. Anlässlich der Weltkonferenz zur biologischen Vielfalt vom Oktober 2010 im japanischen Nagoya wurde ein neues Protokoll zu dieser Konvention angenommen: das «Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile».
Das Protokoll zielt auf die Erhaltung der genetischen Ressourcen ab. Diese sind nicht nur für den Fortbestand der einzelnen Arten unverzichtbar, sondern sie dienen auch als Grundlage für die Entwicklung zahlreicher Güter wie Medikamente oder Kulturpflanzensorten.
Das Nagoya-Protokoll konkretisiert den Grundsatz des Zugangs und des Vorteilsausgleichs (Access and Benefit Sharing, ABS) in Bezug auf die Nutzung genetischer Ressourcen. Zum einen erleichtert es Unternehmen, Forschungseinrichtungen und anderen Nutzern den Zugang zu den genetischen Ressourcen von Pflanzen, Tieren und weiteren Organismen in Drittstaaten. Dieser Aspekt ist für die Schweiz von besonderem Interesse, denn bedeutende Wirtschaftssektoren unseres Landes wie die Landwirtschaft, die Pharma- und Kosmetikbranche sowie die Forschung sind auf genetische Ressourcen angewiesen (siehe Kasten 1).
Zum andern garantiert das Protokoll den Staaten, die die genetischen Ressourcen bereitstellen, die Teilhabe am Nutzen, der durch die Verwendung dieser Ressourcen in einem anderen Land erzielt wird. Die Beteiligung kann in monetärer oder nichtmonetärer Form erfolgen. Dieser Aspekt ist vor allem für die Entwicklungsländer von Bedeutung, welche den grössten Reichtum an Biodiversität beherbergen. Die einzelnen Verfahrensschritte werden im Protokoll im Detail definiert (siehe Kasten 2).
Die Konsequenzen, die sich für die Schweiz aus dem Nagoya-Protokoll ergeben, werden in einer Botschaft über die Ratifizierung erläutert werden, die dem Parlament unterbreitet werden wird.
Haftpflicht für Schäden an der Biodiversität
Ebenfalls zur Biodiversitätskonvention gehört das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit. Es gewährleistet die Sicherheit bei der Übertragung, Veränderung und Nutzung von gentechnisch veränderten Organismen mit dem Ziel, Beeinträchtigungen der Biodiversität zu verhindern. Der Bundesrat hat die Unterzeichnung eines Zusatzprotokolls zu dieser Übereinkunft gutgeheissen, welches die Haftpflicht und die Wiedergutmachung für Schäden an der Biodiversität regelt. Insbesondere legt das Zusatzprotokoll fest, wer im Schadensfall die notwendigen Abhilfemassnahmen - einschliesslich der Wiederherstellung der Biodiversität - ergreifen muss und wie die Kosten dafür zu verteilen sind. Die Bestimmungen des ebenfalls im Oktober 2010 in Nagoya verabschiedeten Zusatzprotokolls stehen im Einklang mit der geltenden schweizerischen Gesetzgebung.
Die Nutzung genetischer Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Verteilung der Vorteile, die sich aus ihrer Nutzung ergeben, sind fortan ein Bestandteil der internationalen Ressourcenpolitik und werden künftig in der Ernährungssicherheit, im Gesundheitswesen und bei der weltweiten Erhaltung der Biodiversität eine wichtige Rolle spielen. Im Rahmen einer Tagung über die Nutzung genetischer Ressourcen in der Schweiz wollen das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) dieses neue völkerrechtliche Instrument den interessierten Kreisen (Landwirtschaft, Pharma- und Kosmetikindustrie sowie Forschung) vorstellen. Diese Informationsveranstaltung findet am 6. April 2011 in Bern statt und dauert von 9.30 bis 17 Uhr. Auch Medienvertreterinnen und -vertreter sind bei diesem Anlass willkommen.
Auskünfte: Elisabeth Maret, Informationsbeauftragte, BAFU, Tel. 031 323 28 69
Das Nagoya-Protokoll definiert die einzelnen Etappen des Verfahrens für den Zugang und den Vorteilsausgleich wie folgt: