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Das Bundesamt für Raumentwicklung ARE hat die dem Schwerverkehr anzurechnenden Stauzeitkosten neu berechnen lassen. Damit kommt die Bundesverwaltung einem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts nach, bis zum 26. April 2012 die Stauzeitkosten neu zu berechnen. Ausgelöst wurde diese Neuberechnung durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2011 (Prozessgeschichte: siehe Kasten). In diesem hatte das Gericht ausdrücklich festgelegt, dass die Stauzeitkosten des Schwerverkehrs mittels eines Vergleichs zwischen dem effektiven Verkehrszustand und einem Modellzustand ohne jeglichen Schwerverkehr zu berechnen seien. Als Stauzeitkosten haben demzufolge solche Kosten zu gelten, die dadurch entstehen, dass der Schwerverkehr zum übrigen Verkehr hinzukommt. Im Unterschied dazu basierte die vom ARE zuvor eingereichte Berechnung auf einem Vergleich des effektiven Verkehrszustandes mit einer Modellsituation, in welcher Schwerverkehrsfahrzeuge gleich gewichtet werden wie Personenwagen. Da in der Modellbetrachtung gemäss der Vorgabe des Bundesgerichts der Schwerverkehr mehr zur Staubildung beiträgt als in der bisherigen Modellbetrachtung des ARE, fallen auch die ihm anzurechnenden Stauzeitkosten höher aus. Die nun nach Vorgabe des Bundesgerichts durchgeführten Berechnungen ergaben für das Jahr 2009 Stauzeitkosten von 291 Millionen Franken. Bislang galten Kosten von 254 Millionen Franken.
Der Berechnung der Stauzeitkosten wurden zurückhaltende Annahmen zugrunde gelegt, wie dies bei der Ermittlung externer Kosten generell üblich ist. Dabei handelt es sich um Kosten, welche die Verkehrsteilnehmenden nicht selber tragen, sondern auf die Allgemeinheit überwälzen. Die Zurückhaltung bei der Berechnung führt dazu, dass die ausgewiesenen Kosten eine Untergrenze darstellen. Auf den aktuellen Abgabetarif hat der höhere Betrag keinen Einfluss, da der Abgabetarif vom Bundesrat in Absprache mit der EU im Rahmen eines separaten Verfahrens festgelegt wird. Die neuen Berechnungen stützen aber die Position des Bundes im angesprochenen Rechtsmittelverfahren. Dies bedeutet, dass die Tarife der LSVA nicht gesenkt werden müssen, wie dies das Strassentransportgewerbe gefordert hatte.
Prozessgeschichte
Das Strassentransportgewerbe hat gegen die auf den 1. Januar 2008 vorgenommene Erhöhung der LSVA Beschwerde bis vor Bundesgericht geführt und ist in diesem Verfahren letztinstanzlich unterlegen. Dieses Verfahren ist abgeschlossen. Ein Jahr später erhoben Vertreter des Strassentransportgewerbes zusätzlich Beschwerde gegen die auf den 1. Januar 2009 vorgenommene Abklassierung der Euro-3-Fahrzeuge von der günstigsten in die mittlere Abgabekategorie. In diesem zweiten wurde wie zuvor im ersten Verfahren geltend gemacht, es sei der Einbezug der Stauzeitkosten generell unzulässig, aber auch neu geltend gemacht, dass deren Höhe falsch berechnet worden sei. Das angerufene Bundesverwaltungsgericht lehnte dieses Argument mit der Begründung ab, das Bundesgericht habe im vorhergehenden Verfahren in voller Kenntnis der Faktenlage entschieden, womit das Bundesverwaltungsgericht an den damaligen Entscheid des Bundesgerichts gebunden sei. In seinem Entscheid vom 17. Dezember 2011 hat das Bundesgericht entschieden, das Bundesverwaltungsgericht hätte sich mit der Höhe der Stauzeitkosten und deren Berechnung auseinandersetzen müssen, und den Fall daher zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Dieses hat seinerseits die Bundesverwaltung aufgefordert, bis zum 26. April 2012 die dem Schwerverkehr anrechenbaren Stauzeitkosten neu zu berechnen.