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Die Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung) soll Mensch, Tier und Umwelt schützen vor Gefährdungen und Beeinträchtigungen beim Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen, insbesondere in Labors und Gewächshäusern. Um den geänderten gesetzlichen Grundlagen, den Bestimmungen in der Europäischen Union sowie den Entwicklungen in Wissenschaft und Praxis Rechnung zu tragen, ist die Einschliessungsverordnung angepasst worden
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 9. Mai 2012 die revidierte Einschliessungsverordnung auf den 1. Juni 2012 in Kraft gesetzt.
Die wichtigsten Änderungen in der Einschliessungsverordnung
Neu fallen auch die biologische Vielfalt sowie deren nachhaltige Nutzung unter den Schutz der Einschliessungsverordnung. Deshalb macht sie nun auch Vorgaben zum Umgang mit gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen. Dazu zählen insbesondere diejenigen, mit denen der Umgang in der Umwelt gemäss Freisetzungsverordnung oder Pflanzenschutzverordnung verboten ist wie etwa der Riesenbärenklau, der japanische Knöterich oder der asiatische Laubholzbockkäfer.
Die Verfahren der Einschliessungsverordnung sowie die vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen wurden an die Entwicklungen und die Erfahrungen der Praxis in den letzten 10 Jahren angepasst. Zukünftig können die Sicherheitsmassnahmen flexibler gehandhabt werden. Weiter erfolgt eine Vereinfachung des Meldeverfahrens für Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, mit denen ein vernachlässigbares Risiko verbunden ist, so etwa gentechnisch veränderte Kolibakterien, Zelllinien oder Mausstämme in Forschung und Produktion.
In enger Abstimmung mit der Totalrevision der Einschliessungsverordnung wird parallel auch die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährung durch Mikroorganismen (SAMV) angepasst.