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In der Schweiz besteht ein dringender Erneuerungs- und Ausbaubedarf des teilweise über 40 Jahre alten Stromnetzes, das den künftigen Stromflüssen nicht mehr gewachsen ist. Durch den Ausbau der dezentralen, erneuerbaren Stromerzeugung entstehen gemäss Energiestrategie 2050 geschätzte zusätzliche Investitionen von 3,9 bis 12,6 Milliarden Franken im Verteilnetz und 2,5 Milliarden Franken im Übertragungsnetz. Für diesen Netzausbau werden mit der vorliegenden Revision der Stromversorgungsverordnung nachhaltige wirtschaftliche Voraussetzungen geschaffen.
Der WACC (Weighted Average Cost of Capital) beschreibt die durchschnittlich zu erwartende Verzinsung des von den Netzbetreibern eingesetzten Kapitals unter Berücksichtigung des eingegangenen Risikos. Er hat damit massgeblichen Einfluss auf das Investitionsverhalten. Die bisherige Berechnungsmethode führte zu einem im internationalen Vergleich eher niedrigen und eher volatilen Verlauf des WACC. Durch die neue Berechnungsmethode des WACC wird eine marktgerechtere Vergütung des eingesetzten Kapitals erreicht. Die notwendigen Investitionen in das Verteil- und Übertragungsnetz werden damit nachhaltiger als bisher gestützt (bessere längerfristige Planbarkeit, Glättung der Eigenkapitalrendite durch ein Schwellenwertmodell).
Die Preisregulierung für feste Endkunden wird angepasst. Neu sind ausschliesslich die Gestehungskosten preisbestimmend. Der letzte Satz von Art. 4 Abs. 1 StromVV wird deshalb gestrichen. Diese Anpassung entspricht der aktuellen Praxis der ElCom.
Die SBB und 13 Privatbahnen in der Schweiz betreiben eigene Kraftwerke und Netze. In den SBB-Partnerwerken wird sowohl 50-Hz-Strom als auch 16,7-Hz-Strom produziert. Damit durch den Betrieb des integrierten Frequenzumrichters keine Netznutzungsgebühren für die Eigenproduktion entstehen, wird eine Ausnahmeregelung von der Endverbraucherregelung in der Grundversorgung eingeführt. Ziel dieser Regelung ist der Abbau von Investitionshemmnissen.
Die EU Verordnung über Transparenz und Integrität der europäischen Grosshandelsmärkte für Elektrizität und Gas (REMIT-Verordnung) verpflichtet die Marktteilnehmer unter anderem, Grosshandelsmarktdaten an Behörden der EU oder an solche der Mitgliedstaaten zu übermitteln. Damit unterstehen zahlreiche Schweizer Akteure mit Handelsbeziehungen in der EU den Datenlieferpflichten gemäss REMIT. Die neuen Regelungen in der revidierten Stromversorgungsverordnung sorgen dafür, dass Schweizer Marktteilnehmer die entsprechenden Informationen zeitgleich auch der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom melden müssen. So wird ein gleichwertiger Informationsstand der EU-Behörden und der schweizerischen Regulierungsbehörde sichergestellt. Die diesbezüglichen Regelungen der Stromversorgungsverordnung treten am 1. Juli 2013 in Kraft.
Weitere kleinere Anpassungen der StromVV sind rein formaler Natur oder ergeben sich aus der Umsetzung von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts.