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Wenn für den Bau staatlicher Infrastrukturanlagen oder für andere Werke, die von öffentlichem Interesse sind, privates Eigentum (zum Beispiel Kulturland) tangiert wird, kann der Staat dieses Eigentum entziehen. Dieses Verfahren ist im Enteignungsgesetz sowie in mehreren Verordnungen geregelt. Aufgrund der Anpassung an die Bundesrechtspflege sowie im Zuge zweier Urteile des Bundesgerichts müssen diese Verordnungen revidiert werden.
Folgende Verordnungen hat der Bundesrat an seiner heutigen Sitzung angepasst:
Das Bundesgericht kommt in zwei Urteilen zum Schluss, dass die Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren der heutigen Situation der eidgenössischen Schätzungskommissionen nicht mehr entspricht und daher dringend revidiert werden muss.
Wegen dieser zeitlichen Dringlichkeit wird diese Verordnung vorläufig nur in den folgenden Punkten geändert:
Bei den Revisionsarbeiten hat sich gezeigt, dass eine umfangreiche materielle Revision sowohl der gesetzlichen Grundlagen als auch der Verordnungen unumgänglich ist. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit beschränkt sich die jetzige Revision lediglich auf das Unerlässliche, damit die heutige Organisation der Eidgenössischen Schätzungskommissionen reibungslos weiter funktionieren kann.