Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen moder
Beginn Inhaltsbereich
Die Behörden, die Unternehmen der öffentlichen Hand und - unter bestimmten Voraussetzungen - gewisse private Unternehmen unterstehen dem Beschaffungsrecht. Die 2002 neu unterstellten Tätigkeitsbereiche können von der Anwendung des Beschaffungsrechts befreit werden. Für den Entscheid darüber ist das UVEK zuständig.
Die Umsetzung dieser Klausel in das schweizerische Recht erlaubt es der Schweiz, einen Bereich oder Teilbereich von der Unterstellung zu befreien, wenn auf dem Markt zwischen den Auftraggeberinnen Wettbewerb herrscht. Das Nichtunterstellungsverfahren ist in der Verordung des UVEK vom 18. Juli 2002 über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen (RS 172.056.111) geregelt.
Die Nichtunterstellungsklausel gilt nur für die Sektoren, deren Auftraggeberinnen und Auftraggeber durch das Bilaterale Abkommen neu dem Beschaffungsrecht des Bundes und der Kantone bzw. dem interkantonalen Recht unterstellt werden. Die nicht mehr unterstellten Sektoren sind im Anhang der Verordnung des UVEK über die Nichtunterstellung aufgeführt.
Das Verfahren zur Nichtunterstellung ist im Detail im Leitfaden für Gesuchstellende um Nichtunterstellung gemäss Verordnung des UVEK über die Nichtunterstellung unter das Bundesgesetz beschrieben.
Ende Inhaltsbereich