Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG)

Radio und TV können heute fast überall und jederzeit empfangen werden - auch mit Handy, Tablet oder Computer. Bundesrat und Parlament haben darum vorgeschlagen, die heutige Empfangsgebühr durch eine allgemeine Abgabe zu ersetzen und das Gesetz entsprechend anzupassen. Das Stimmvolk hat der Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) am 14. Juni 2015 zugestimmt und damit auch eine Stärkung der lokalen Radio- und TV-Stationen mit Service Public-Auftrag beschlossen.

Das folgende Dossier enthält die im Hinblick auf die Abstimmung erarbeiteten Unterlagen und wird nicht mehr aktualisiert (Stand vom 14. Juni 2015).

Aktuelles Dossier: Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen

Abstimmungsdossier RTVG-Revision

Die heutige Empfangsgebühr muss von Haushalten und Firmen bezahlt werden, die über ein betriebsbereites Radio- oder Fernsehempfangsgerät verfügen. Damit werden die SRG und lokale Radio- und Fernsehstationen unterstützt. Die an ein Empfangsgerät gebundene Regelung stammt aus einer Zeit, als es noch kein Internet gab. Inzwischen haben aber 92 Prozent der Schweizer Haushalte und praktisch alle Unternehmen einen Internet-Zugang. Es ist deshalb an der Zeit, das Erhebungssystem der Realität anzupassen. 

Quellen: Internetzugang: BFS / Breitband-Internetzugang: Schätzung BAKOM
Quellen: Internetzugang: BFS / Breitband-Internetzugang: Schätzung BAKOM

Auswirkung auf Haushalte

Die Abgabe entlastet die meisten Haushalte: Weil die Finanzierung auf mehr Schultern verteilt wird und Schwarzseher und Schwarzhörerinnen in die Pflicht genommen werden, kann die Abgabe für die Haushalte für Radio und TV von 462 bzw. 451 (wie gemäss Bundesgerichtsentscheid) auf rund 400 Fr. pro Jahr gesenkt werden.

Die Abgabe ist sozial: Wer zur AHV/IV Ergänzungsleistungen erhält oder wer in einem Alters- oder Studentenwohnheim lebt, muss die Abgabe nicht zahlen. Wer kein Empfangsgerät hat, kann sich nach Einführung der Abgabe noch bis fünf Jahre davon befreien lassen. Härtefälle können so weitgehend vermieden werden.

Drei Viertel aller Unternehmen müssen künftig nichts zahlen
Drei Viertel aller Unternehmen müssen künftig nichts zahlen.

Auswirkung auf Unternehmen

Die Abgabe ist für die Wirtschaft verkraftbar: Da auch Unternehmen von Radio- und Fernsehangeboten profitieren (z.B. von Wirtschaftssendungen, Werbeplattformen), sollen sie sich wie bisher an der Finanzierung beteiligen. Die Abgabe wird nach Umsatz abgestuft, wobei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter 500‘000 Fr. nichts zahlen müssen. Somit werden rund 75 Prozent - also drei Viertel der Unternehmen - keine Abgabe bezahlen müssen. Heute beträgt die Empfangsgebühr pro Betriebsstätte je nach Nutzung zwischen 612 bzw. 598 und 1409 bzw. 1374 Fr. pro Jahr (wie gemäss Bundesgerichtsentscheid).

Aufwand sinkt

Weil die Abgabe für die Haushalte auf den Einwohnerregistern und für die Unternehmen auf der Mehrwertsteuererhebung beruht, braucht es künftig keine bürokratischen An- und Abmeldungen mehr. Aufwendige Kontrollen entfallen ebenso wie die Durchsuchung von privaten Räumen nach Fernsehern, Handys oder anderen Empfangsgeräten. Der Aufwand für die Erhebung der Abgabe dürfte um rund einen Fünftel sinken.

Schweizer Karte mit Logos von lokalen Fernsehstationen und dem jeweiligen Gebührenanteil

Service public

Mit der Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) werden die lokalen Radio- und Fernsehstationen mit Service public-Auftrag gestärkt. Heute bekommen diese insgesamt rund 54 Millionen Franken pro Jahr. Neu können sie bis zu 27 Millionen Franken zusätzlich erhalten sowie bei der Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden und beim Umstieg auf digitale Technologien besser unterstützt werden.

Symbolbild: Häufig gestellte Fragen © Aurélien - Fotolia.com

Fragen und Antworten

Was bringt die RTVG-Revision? Was passiert, wenn das Referendum vom Volk angenommen bzw. die RTVG-Revision abgelehnt wird? Weshalb wollen Bundesrat und Parlament das heutige System ändern? Hier finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die RTVG-Revision.

Kontakt

Generalsekretariat
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundeshaus Nord
CH-3003 Bern

Tel.
+41 58 462 55 11

info@gs-uvek.admin.ch

Weitere Kontakte

Kontaktinformationen drucken

https://www.uvek.admin.ch/content/uvek/de/home/uvek/abstimmungen/abstimmung-rtvg.html