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Ein Zweck der Eidgenossenschaft ist gemäss Artikel 2 der Bundesverfassung die Förderung der Nachhaltigen Entwicklung. Das UVEK als Umwelt- und Infrastrukturdepartement ist diesem Auftrag besonders verpflichtet. Die «Nachhaltige Entwicklung» ist das Leitprinzip seiner Tätigkeiten und ihm obliegt die Koordination der nationalen Aktivitäten.
Der Bund fördert die Umsetzung der Nachhaltigen Entwicklung in sämtlichen Politikfeldern und unterstützt Kantone, Gemeinden sowie weitere Akteure darin, sich nachhaltig zu entwickeln. Dossier des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE.
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