Der Bund ist Hauptaktionär der Swisscom AG. Er verfügt über die stimmen- und kapitalmässige Mehrheit am Unternehmen. Die Aktionärsinteressen des Bundes werden durch den Bundesrat wahrgenommen. Dabei berücksichtigt er die unternehmerische Autonomie der Swisscom AG im Rahmen von Artikel 3 des Telekommunikationsunternehmungsgesetzes vom 30. April 19971 (TUG) und anerkennt in seiner Eigenschaft als Aktionär die Entscheidungsfreiheit des Verwaltungsrats in Bezug auf die Geschäftsstrategie und -politik. Er beachtet ebenso die Grundsätze der Staatsunabhängigkeit der Medien. Die Rolle des Bundes als Hauptaktionär ist von seiner Funktion als Regulator und als Aufsichtsbehörde über den Fernmeldemarkt institutionell getrennt.
Gestützt auf Artikel 6 TUG legt der Bundesrat für jeweils vier Jahre fest, welche Ziele der Bund als Hauptaktionär des Unternehmens erreichen will. Die strategischen Ziele richten sich an die Swisscom AG und ihre Gruppengesellschaften in der Schweiz und im Ausland (nachfolgend «Swisscom»). Der Bund verpflichtet sich damit im Vierjahresrhythmus zu längerfristigen, konsistenten Zielen und schafft durch deren Veröffentlichung Transparenz für Drittinvestoren. Die strategischen Ziele enthalten keine operativen Vorgaben.
Neben der Festlegung der strategischen Ziele stehen dem Bund zur Einflussnahme auf das Unternehmen die Mittel zur Verfügung, die einem Hauptaktionär im Aktienrecht zukommen, also der Einfluss auf die Besetzung des Verwaltungsrats und die stimmenmässige Beherrschung der Generalversammlung. Nach den geltenden Statuten der Swisscom hat der Bund zudem das Recht, zwei Personen in den Verwaltungsrat abzuordnen, die er instruieren kann. Eine Instruktion des Bundesrats richtet sich ausschliesslich an seine Vertreterinnen und Vertreter im Verwaltungsrat der Swisscom. Sie entbindet die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats nicht von der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Gesamtinteressen des Unternehmens. Der Bundesrat wird nicht in einer anderen als der genannten Weise auf die Swisscom Einfluss nehmen.