Bundesrat genehmigt Tätigkeits- und Geschäftsbericht des ENSI-Rats

Bern, 29.06.2011 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung den Tätigkeits- und Geschäftsbericht des ENSI-Rats für das Jahr 2010 genehmigt und dem ENSI-Rat Entlastung erteilt. Zugleich hat der Bundesrat vom Rücktritt des Präsidenten des ENSI-Rats Kenntnis genommen. Das UVEK wird dem Bundesrat im Hinblick auf die bevorstehenden Erneuerungswahlen des ENSI-Rats beantragen, die ENSI-Verordnung in Bezug auf die Bestimmungen zur Unabhängigkeit zu verschärfen.

Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ist eine unabhängige öffentlich-rechtliche Anstalt, die der Aufsicht des Bundesrats unterstellt ist. Der ENSI-Rat ist das interne Aufsichtsorgan des ENSI. Er besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, die vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. Der ENSI-Rat unterbreitet ihm jährlich den Tätigkeits- und Geschäftsbericht mit Angaben zur Aufsicht, zum Stand der Qualitätssicherung und zum Zustand der Kernanlagen. Der Bundesrat hat den Tätigkeits-und Geschäftsbericht 2010 an seiner heutigen Sitzung genehmigt und dem ENSI-Rat Entlastung erteilt. Er folgt damit dem UVEK sowie der Kommission für Nukleare Sicherheit (KNS), welche eine unabhängige Stellungnahme zu den die Aufsichtstätigkeit betreffenden Teilen des Berichts abgegeben hat.

Klärung der Bestimmungen zur Unabhängigkeit

Der Bundesrat hat seine Entscheide im Lichte der vom UVEK getroffenen Abklärungen zu den publik gewordenen Mandaten des ENSI-Ratspräsidenten gefällt. Die Überprüfung hat ergeben, dass die betreffenden Mandate mit den in der ENSI-Verordnung geregelten Bestimmungen zur Unabhängigkeit vereinbar gewesen sind. Solange Mandate nicht Bereiche von Organisationen betreffen, die vom ENSI beaufsichtigt werden, sind sie gemäss den geltenden Ausführungsbestimmungen zulässig. Das UVEK hat aber auch festgestellt, dass die Ausführungsbestimmungen weniger weit gehen als die im ENSI-Gesetz verankerten Anforderungen zur Unabhängigkeit. Den gesetzlichen Vorgaben zufolge „dürfen die Mitglieder des ENSI-Rats weder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, welche geeignet sind, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen“. Das UVEK wird dem Bundesrat deshalb beantragen, die Verordnung so anzupassen, dass sie dem Wortlaut des Gesetzes künftig besser Rechnung trägt. Die Ausführungsbestimmungen zur Unabhängigkeit werden damit verschärft. Die Verordnungs-änderung soll im Hinblick auf die im laufenden Jahr anstehende Neubestellung des ENSI-Rats für die kommende Amtsperiode 2012-2015 erfolgen. Das Anforderungsprofil für die Wahl der Mitglieder des ENSI-Rats durch den Bundesrat wird vom UVEK festgelegt. Das UVEK wird mit allen Kandidatinnen und Kandidaten Gespräche führen und vertiefende Abklärungen vornehmen.


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