Bundesrat setzt revidiertes Raumplanungsgesetz auf den 1. Mai 2014 in Kraft

Bern, 02.04.2014 - Der Bundesrat hat heute beschlossen, das teilrevidierte Raumplanungsgesetz und die revidierte Raumplanungsverordnung auf den 1. Mai 2014 in Kraft zu setzen. Die Revision sieht Massnahmen gegen die Zersiedelung vor, lockert die Bedingungen zur Errichtung von Solaranlagen und präzisiert die Bestimmungen zur Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone.

Das teilrevidierte Raumplanungsgesetz (RPG), das in der Volksabstimmung vom 3. März 2013 angenommen wurde, sowie die revidierte Raumplanungsverordnung (RPV) treten am 1. Mai 2014 in Kraft. Dies hat der Bundesrat an seiner heutigen Sitzung beschlossen. Ziele der revidierten Bestimmungen sind ein sorgsamer Umgang mit dem Boden, Bauzonen massvoll festzulegen und kompakte Siedlungen. Dörfer und Städte sollen nach innen weiter entwickelt werden, beispielsweise durch verdichtetes Bauen, das Schliessen von Baulücken oder die Umnutzung von Brachen. Damit sollen der Verschleiss von Kulturland eingedämmt und hohe Kosten für die Erschliessung mit Strassen, Strom und Wasser vermieden werden. Die Umsetzung der Revision verantworten die Kantone. Sie zeigen in ihren Richtplänen auf, wie die Entwicklung nach innen erfolgen wird. Sie müssen zudem sicherstellen, dass ihre Bauzonen dem voraussichtlichen Bedarf der nächsten fünfzehn Jahre entsprechen. Innert fünf Jahren muss diese Richtplanrevision bereinigt und vom Bundesrat genehmigt sein. Weiter sollen die Kantone bei Einzonungen für den Ausgleich, beispielsweise von Rückzonungen, mindestens zwanzig Prozent des Mehrwerts abschöpfen.

Bis zur Genehmigung der angepassten kantonalen Richtpläne durch den Bundesrat sind die Kantone verpflichtet, die Schaffung neuer Bauzonen zu kompensieren. Davon ausgenommen sind insbesondere solche für dringend benötigte, öffentliche Infrastrukturen (beispielsweise ein Kantonsspital). Für andere dringende Vorhaben von kantonaler Bedeutung müssen gleich grosse Flächen anderswo planungsrechtlich gesichert, jedoch nicht sofort zurückgezont werden.

Nebst der revidierten RPV wird die RPG-Revision durch zwei weitere Instrumente umgesetzt: zum einen durch die «Technischen Richtlinien Bauzonen», welche die Frage beantworten, wann Bauzonen in einem Kanton zu gross sind. Die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren Konferenz (BPUK) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) haben diese Richtlinien kürzlich bereits verabschiedet. Zum anderen hat das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) seinen Leitfaden für die Richtplanung ergänzt.

Neuerungen zu Solaranlagen und zur Pferdehaltung

In Bau- und Landwirtschaftszonen brauchen Solaranlagen auf Dächern grundsätzlich keine Baubewilligung mehr, sondern sind bloss noch einer Meldepflicht unterstellt. Hingegen bleiben Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung nach wie vor bewilligungspflichtig.

Die revidierte RPV präzisiert zudem die vom Parlament am 22. März 2013 beschlossenen Bestimmungen zur Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone. Neu können sowohl landwirtschaftliche Gewerbe als auch kleine bäuerliche Betriebe neben den eigenen Pferden auch Pensionspferde halten. Das landwirtschaftliche Gewerbe darf hierfür auch Reitplätze erstellen. Reithallen in der Landwirtschaftszone sind hingegen nach wie vor untersagt. Bauliche Massnahmen in kleineren bäuerlichen Betrieben für die Haltung von Pferden sind in Zukunft erlaubt - vorab in bestehenden Bauten und Anlagen. Erleichterungen wurden auch im Bereich der Hobbypferdehaltung erreicht. Auf eine zahlenmässige Beschränkung der Anzahl hobbymässig gehaltener Pferde wurde verzichtet.

Anregungen aus der Vernehmlassung aufgenommen

In der Vernehmlassung zu der nun vom Bundesrat beschlossenen RPV-Revision stiess die generelle Stossrichtung im Grundsatz auf breite Zustimmung. Die vorgeschlagene Methode, die Zersiedlung zu stoppen und Bauzonen richtig zu dimensionieren, wurde jedoch einerseits als zu wenig wirksam und andererseits als zu streng eingeschätzt. Aspekte wie die Beurteilung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, die Regelungsdichte und der Zusatzaufwand durch administrative Verfahren fielen ebenfalls kontrovers aus. In die Überarbeitung flossen insbesondere auch Anregungen ein, die Vorschriften bezüglich Bauzonengrösse auf das Minimum zu reduzieren und regionalen Gegebenheiten (wie Gemeindefusionen, Räumen mit sehr starkem Bevölkerungsrückgang) vermehrt Rechnung zu tragen, die Berichterstattungspflicht der Kantone auf die vierjährige Raumbeobachtung zu konzentrieren sowie kleineren Landwirtschaftsbetrieben die Pferdehaltung zu ermöglichen.


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