Zweite Etappe der RPG-Revision: Bundesrat eröffnet ergänzende Vernehmlassung

Bern, 22.06.2017 - Zur zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) führte der Bundesrat vom Dezember 2014 bis Mai 2015 eine Vernehmlassung durch. Im Zuge der anschliessenden Vertiefungsarbeiten wurde insbesondere der Planungs- und Kompensationsansatz entwickelt, der den Kantonen beim Bauen ausserhalb der Bauzonen mehr Spielraum verschaffen soll. Da dieser Ansatz für die Raumentwicklung ausserhalb der Bauzonen sehr bedeutend ist, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 21. Juni 2017 beschlossen, eine weitere Vernehmlassung zu RPG 2 durchzuführen.

Zur zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) führte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Auftrag des Bundesrats vom Dezember 2014 bis zum Mai 2015 eine Vernehmlassung durch. Der Bundesrat beauftragte das UVEK in der Folge, insbesondere das Thema «Bauen ausserhalb der Bauzonen» zu vertiefen. Im Rahmen dieser Vertiefungsarbeiten sind neue Elemente in die Vorlage RPG 2 aufgenommen worden, die sich nicht unmittelbar aus Anträgen oder Anregungen aus der Vernehmlassung ableiten lassen, jedoch für die Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen teilweise von erheblicher Bedeutung sind. Der Bundesrat hat daher an seiner Sitzung vom 21. Juni 2017 beschlossen, eine ergänzende Vernehmlassung durchzuführen.

Planungs- und Kompensationsansatz im Mittelpunkt

Das wichtigste neue Element von RPG 2 ist der so genannte Planungs- und Kompensationsansatz. Mit diesem wird das Ziel verfolgt, den Kantonen beim Bauen ausserhalb der Bauzonen mehr Spielraum zu geben, damit sie besonderen Bedürfnissen besser Rechnung tragen können. Dabei darf jedoch die so gewährte Flexibilität das für die Raumplanung grundlegende Prinzip der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet nicht relativieren. Der Ansatz weist daher zwei zusammengehörende Aspekte auf: Erstens sollen die Kantone beispielsweise bei der Landschaftsentwicklung, der Tourismusförderung oder der Landwirtschaft Sonderregelungen festlegen können, die von den Bestimmungen des RPG über das Bauen ausserhalb der Bauzonen abweichen. Damit solche Mehrnutzungen den Trennungsgrundsatz nicht aufweichen, verlangt der Revisionsentwurf zweitens, dass die zugelassenen Mehrnutzungen kompensiert werden, und zwar so, dass ausserhalb der Bauzonen insgesamt keine grösseren, intensiveren oder störenderen Nutzungen als bislang entstehen. Zentrales Instrument zur Festlegung der Spezialregelungen und der Eckwerte des Kompensationsmechanismus ist der kantonale Richtplan. Die konkrete Umsetzung des Planungs- und Kompensationsansatzes erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Dabei muss der Bauwillige nachweisen, dass er eine Mehrnutzung mindestens gleichwertig kompensiert.

Bei den Vertiefungsarbeiten zu den Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen hat sich zudem gezeigt, dass die geltenden Vorgaben für die Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen sowie weiterer spezieller Zonen (zum Beispiel Zonen für Tourismus, Sport und Erholung oder für Materialabbau und/oder Deponien) präzisiert werden müssen, da solche Zonen das Nichtbaugebiet ebenfalls wesentlich prägen können. Unter dem Gesichtspunkt des Kulturlandschutzes ist es wenig plausibel, lediglich die Ausscheidung von Bauzonen an strenge Voraussetzungen zu knüpfen, an die Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen und weiteren speziellen Zonen hingegen vergleichsweise tiefe Anforderungen zu stellen. Der Revisionsentwurf umfasst daher zusätzlich präzisierte Bestimmungen zu diesen Zonen, die sich inhaltlich an diejenigen für die Ausscheidung von Bauzonen anlehnen. Diese Kriterien wurden im Rahmen der Teilrevision vom 15. Juni 2012 verschärft.

Weitere neue Elemente der Teilrevision

Um eine Gesamtsicht zu ermöglichen wie auch aus Gründen der Nachvollziehbarkeit, gibt der Bundesrat die gesamte Revisionsvorlage in die ergänzende Vernehmlassung. Diese enthält somit auch die Bestimmungen, die bereits Gegenstand der Vernehmlassung von 2014/2015 bildeten und aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse überarbeitet wurden. Hinzu kommen ausserdem weitere neue Elemente mit Bestimmungen zur Landwirtschaft, zur hobbymässigen Kleintierhaltung sowie zur so genannten Beseitigungsauflage (Bauten und Anlagen müssen beseitigt werden, sobald sie nicht mehr zum vorgesehenen Zweck genutzt werden). Die Vernehmlassungsadressaten werden eingeladen, auch zu diesen neuen Revisionsteilen Stellung zu nehmen.

Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 31. August. Die anschliessende Auswertung der Stellungnahmen wird sich auf die Elemente der Vorlage konzentrieren, die gegenüber der Vernehmlassungsvorlage vom Dezember 2014 inhaltlich neu sind.


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