Neue Ausgangslage beim Flugplatz Dübendorf: Bund wird weiteres Vorgehen in Rücksprache mit dem Kanton Zürich klären

Bern, 28.11.2019 - Im Zusammenhang mit der Umnutzung des Militärflugplatzes Dübendorf in ein ziviles Flugfeld sind wichtige Fragen aufgetaucht, die bei der Planung des Projekts 2013 nicht berücksichtigt worden sind. Zum einen haben Abklärungen ergeben, dass der vorgesehene Flugbetrieb in Dübendorf aus Sicherheitsgründen grösseren Koordinationsbedarf mit dem Flughafen Zürich auslöst als ursprünglich angenommen worden ist. Zum anderen hat sich gezeigt, dass Grundstücke derart tief überflogen würden, dass die Eigentumsrechte der Grundeigentümer entgegen den bisherigen Planungen allenfalls beschränkt werden müssten. Die Flugplatz Dübendorf AG, die vom Bund 2014 den Zuschlag für den Betrieb erhalten hatte, verfügt jedoch nicht über die dazu nötige Befugnis zur Enteignung. Dafür wäre eine Konzession erforderlich. Das UVEK hat den Kanton Zürich über diese Entwicklungen und die neue Ausgangslage informiert. Zu den sicherheitstechnischen Aspekten wird das UVEK zudem eine Studie in Auftrag geben. Der Bund wird das weitere Vorgehen in Rücksprache mit dem Kanton Zürich klären, um tragfähige Lösungen für die Zukunft der zivilen Luftfahrt in Dübendorf zu entwickeln. Der Aufbau des Innovationsparks ist von den neuen Entwicklungen nicht betroffen.

Im August 2014 beschloss der Bundesrat für das Gelände des Militärflugplatzes Dübendorf eine Dreifachnutzung mit Innovationspark, militärischer Bundesbasis und zivilem Flugfeld. Den Zuschlag zum Betrieb dieses zivilen Flugfelds erhielt gestützt auf eine öffentliche Ausschreibung die Flugplatz Dübendorf AG (FDAG). Die FDAG soll in Dübendorf ein Flugfeld in erster Linie für die Geschäftsluftfahrt betreiben und hierfür eine Betriebsbewilligung erhalten.

Veränderte Ausgangslage

Im Verlaufe der Planungsarbeiten hat sich gezeigt, dass private Grundstücke derart tief überflogen würden, dass sich Grundeigentümer bei einer zivilen Nutzung des Flugfelds dagegen wehren könnten. Um von den Grundeigentümern eine Duldung der Überflüge erwirken zu können, müssten diese entgegen den bisherigen Planungen allenfalls in ihren Eigentumsrechten beschränkt werden. Die FDAG verfügt jedoch nicht über die dazu nötigen Enteignungsrechte. Dafür bräuchte die FDAG eine Konzession. Eine Konzession wäre auch bei anderen Betriebsmodellen notwendig, bei denen eine vergleichbare zivilaviatische Nutzung vorgesehen ist.

Im Rahmen der Planungsarbeiten hat sich zudem gezeigt, dass sich die Koordination des Flugbetriebs in Dübendorf mit dem des Flughafen Zürich schwieriger gestaltet als ursprünglich vorgesehen war. Zwischen dem geplanten Flugbetrieb in Dübendorf und dem Flugbetrieb des Flughafens Zürich bestehen enge Abhängigkeiten bei der Nutzung des Luftraums. Teilweise überlappen sich die Luftraum-Schutzbereiche, sodass aus Sicherheitsgründen eine stärkere Abstimmung zwischen den beiden Infrastrukturen notwendig ist. Linien- und Charterflüge auf dem Landesflughafen Kloten geniessen dabei gegenüber der in Dübendorf geplanten Geschäftsfliegerei Priorität. Eine Reduktion der Kapazitäten beim Flughafen Zürich zugunsten von Dübendorf ist deshalb keine Option.

Gutachten des Bundesamts für Justiz

Das Generalsekretariat des UVEK wurde vom BAZL am 21. Mai 2019 über diese Entwicklungen informiert. Aufgrund der neuen Erkenntnisse und nach Sichtung der einschlägigen Unterlagen hat das UVEK beim Bundesamt für Justiz (BJ) am 17. September 2019 ein Gutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten sollte die verfahrensrechtlichen Fragen rund um eine Konzessionierung klären sowie darlegen, ob bei einer allfälligen Erteilung einer Betriebskonzession ein ordentliches Ausschreibungs- oder Einladungsverfahren erforderlich wäre. Das Gutachten liegt seit dem 21. November 2019 vor. Es zeigt auf, dass folgende Schritte zwingend sind, sollte der Weg Richtung Betriebskonzession eingeschlagen werden: Im Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) müssten der Konzeptteil geändert und das Objektblatt neu ausgestaltet werden. Zudem wäre ein Konzessionsverfahren durchzuführen. Dieses könnte mit dem ohnehin erforderlichen Umnutzungsverfahren kombiniert werden. In Bezug auf eine erneute Ausschreibung kommt das Gutachten zum Schluss, dass bei einem Start des Konzessionsverfahrens nach dem 1. Januar 2021 bzw. nach Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen davon auszugehen ist, dass für eine Konzessionierung eine neuerliche Ausschreibung erforderlich wäre.

Gemäss heutigem Kenntnisstand ist absehbar, dass ein allfälliges Verfahren zur Erteilung einer Betriebskonzession mehrere Jahre in Anspruch nehmen würde. Zusätzlich zu den im Gutachten des BJ geschilderten Verfahrensschritten sind eine Plangenehmigung und ein genehmigtes Betriebsreglement erforderlich.

Studie zu sicherheitstechnischen Aspekten

Das UVEK hat den Kanton Zürich vorab über die neuen Entwicklungen und Abklärungen informiert. Der Bund wird auch das weitere Vorgehen in enger Rücksprache mit dem Kanton Zürich klären, um tragfähige Lösungen für die Zukunft der zivilen Luftfahrt in Dübendorf zu entwickeln. Das UVEK hat auch den Bundesrat sowie die FDAG informiert.

Das UVEK hat zusätzlich beschlossen, die sicherheitstechnischen Aspekte für den Luftraum vertieft abklären zu lassen. Das UVEK bereitet derzeit die Eckwerte für einen Studienauftrag vor. Die Studie soll Klarheit darüber schaffen, ob der Flugbetrieb in Dübendorf überhaupt wie 2014 geplant realisierbar ist, ohne die Kapazitäten beim Flughafen Zürich einzuschränken. Eine Expertengruppe unter Beteiligung von Skyguide, Luftwaffe und BAZL hat bislang keine Lösung finden können, die den hohen Sicherheitsanforderungen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Priorisierung des Flugverkehrs in Zürich genügt.

Im SIL-Prozess sind die neuen Erkenntnisse und laufenden Abklärungen zu berücksichtigen. Die Überarbeitung des SIL-Objektblatts kann daher derzeit nicht abgeschlossen werden.

Innovationspark und militärische Nutzung

Nicht direkt betroffen von den neuen Entwicklungen ist der Innovationspark auf dem Areal des Militärflugplatzes. Die Arbeiten am Innovationspark können wie geplant fortgeführt werden. Die erste Ausbauetappe hat mit der Umnutzung bestehender Hallen im westlichen Teil des Flugplatzgeländes bereits begonnen.

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) will den Militärflugplatz Dübendorf weiterhin mindestens als Helikopterbasis nutzen. Der heutige Flugbetrieb wird unter der Leitung der Luftwaffe bis auf weiteres weitergeführt. Auch die Blaulicht-Organisationen können den Flugplatz weiterhin nutzen.


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