Bundesrat verabschiedet revidierte Raumplanungsverordnung
Bern, 15.10.2025 — Die Zahl der Gebäude und die versiegelte Fläche dürfen ausserhalb der Bauzonen nur noch um 2 Prozent zunehmen. Das hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 15. Oktober 2025 in der Raumplanungsverordnung (RPV) festgelegt. Er setzt das revidierte Raumplanungsrecht gestaffelt in Kraft: Der erste Teil gilt ab 1. Januar 2026, der zweite Teil ab 1. Juli 2026.
Die zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG2) wurde am 29. September 2023 von den eidgenössischen Räten einstimmig verabschiedet. Kern der Revision ist, das Bauen ausserhalb der Bauzonen zu bremsen. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz ein Stabilisierungsziel für die Zahl der Gebäude und den Umfang der versiegelten Flächen vor. Dieses Ziel hat der Bundesrat nun in der Verordnung definiert. Das maximale Wachstum von 2 Prozent bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung, also auf den 29. September 2023.
Kantone, in denen die Zahl der Gebäude ausserhalb der Bauzonen oder die versiegelte Fläche stärker ansteigt, müssen die zusätzlichen Bauten und Versiegelungen kompensieren. Sie müssen ausserhalb der Bauzonen Gebäude abreissen, beziehungsweise Flächen entsiegeln. Das Gesetz sieht eine Abbruchprämie vor. Wenn Eigentümerinnen oder Eigentümer ihre Gebäude oder Anlagen ausserhalb der Bauzonen abreissen, trägt der betreffende Kanton die Kosten. Der Bund kann sich laut der Verordnung an diesen Kosten beteiligen.
Als weitere Neuerung führt das RPG den sogenannten Gebietsansatz ein. Mit diesem freiwilligen Planungsinstrument ermöglicht der Bund den Kantonen, regionalen Besonderheiten besser Rechnung zu tragen. In speziellen Fällen können Kantone künftig von den bundesrechtlichen Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen abweichen und spezifische Mehrnutzungen zulassen. Denkbar ist etwa, in einem Gebiet traditionelle Kulturlandschaften zu pflegen und zu entwickeln. Dort wäre es zum Beispiel möglich, unter gewissen Bedingungen nicht mehr gebrauchte Ställe zu sanieren und als Wohnraum zu nutzen.
Voraussetzung für den Gebietsansatz sind ein räumliches Gesamtkonzept für das betreffende Gebiet sowie eine Grundlage im Richtplan. Ausserdem muss der Kanton festlegen, wie die Mehrnutzung im Gebiet kompensiert wird und welche weiteren Aufwertungsmassnahmen vorgesehen sind.
Ferner hat der Bundesrat in der Verordnung Hotels ausserhalb der Bauzonen erlaubt, die Zahl ihrer Betten auf bis zu 120 zu erweitern. Restaurants dürfen die Anzahl Sitzplätze auf maximal 100 erhöhen. Das RPG hält zudem neu fest, dass in Landwirtschaftszonen die Landwirtschaft Vorrang gegenüber anderen Nutzungen hat.
Der Bundesrat setzt das revidierte Raumplanungsgesetz und die revidierte Verordnung gestaffelt in Kraft, um den Kantonen Zeit für die Anpassung der Rechtsgrundlagen und Planungsinstrumente zu geben. Bestimmungen des RPG, die keine Anpassungen erfordern, treten auf 1. Januar 2026 in Kraft. Die anderen Bestimmungen gelten ab 1. Juli 2026. Die Kantone haben ab dann fünf Jahre Zeit, um in ihren Richtplänen eine Strategie zur Stabilisierung der Bauten ausserhalb der Bauzone festzuschreiben.