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Veröffentlicht am 4. März 2018

Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen

Das folgende Dossier enthält die im Hinblick auf die Abstimmung erarbeiteten Unterlagen und wird nicht mehr aktualisiert (Stand vom 4. März 2018).

Abstimmungsresultate und Medienkonferenz

Aktuelle Informationen zum Thema:

Medienpolitik

Abgabe für Radio und Fernsehen (BAKOM)

Die Tätigkeit der schweizerischen Radio- und Fernsehveranstalter basiert auf den Vorgaben der Bundesverfassung, des Radio- und Fernsehgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen. Alle Veranstalter verfügen über volle Unabhängigkeit und Autonomie in der Programmgestaltung. Sie dürfen und sollen auch staatliche Instanzen kritisieren.

  • Die Bundesbehörden (z.B. der Bundesrat) dürfen den Veranstaltern keine inhaltlichen Vorgaben machen und sie auch nicht zur Ausstrahlung bestimmter Inhalte verpflichten.
  • Die Bundesbehörden dürfen auch nicht gegen unerwünschte Berichterstattung einschreiten oder Programmveranstalter wegen journalistischer Fehltritte sanktionieren.
  • Die Verfassung garantiert, dass sich das Publikum für Programmbeschwerden an eine unabhängige Instanz richten kann. Dies ist die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI).
  • Die Gebührenfinanzierung garantiert die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen von privaten Geldgebern.