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Veröffentlicht am 4. März 2018

Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen

Die Tätigkeit der schweizerischen Radio- und Fernsehveranstalter basiert auf den Vorgaben der Bundesverfassung, des Radio- und Fernsehgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen. Alle Veranstalter verfügen über volle Unabhängigkeit und Autonomie in der Programmgestaltung. Sie dürfen und sollen auch staatliche Instanzen kritisieren.

  • Die Bundesbehörden (z.B. der Bundesrat) dürfen den Veranstaltern keine inhaltlichen Vorgaben machen und sie auch nicht zur Ausstrahlung bestimmter Inhalte verpflichten.
  • Die Bundesbehörden dürfen auch nicht gegen unerwünschte Berichterstattung einschreiten oder Programmveranstalter wegen journalistischer Fehltritte sanktionieren.
  • Die Verfassung garantiert, dass sich das Publikum für Programmbeschwerden an eine unabhängige Instanz richten kann. Dies ist die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI).
  • Die Gebührenfinanzierung garantiert die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen von privaten Geldgebern.