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Veröffentlicht am 29. Juli 2025

Zugang zu amtlichen Dokumenten des GS UVEK

Gemäss dem seit dem 1. Juli 2006 geltenden Öffentlichkeitsgesetz können Sie Einsicht in amtliche Dokumente des Generalsekretariats UVEK verlangen. Dieses Recht auf Einsicht gilt für Dokumente, die ab dem 1. Juli 2006 erstellt worden sind. Sie können die gewünschten Dokumente vor Ort einsehen oder eine Kopie davon anfordern.

Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten stellen

Ihr Zugangsgesuch können Sie über das elektronische Gesuchsformular, per E-Mail, telefonisch oder brieflich stellen. Formulieren Sie das Gesuch so, dass das Generalsekretariat UVEK die gewünschten Dokumente ermitteln kann. Zu diesem Zweck sollten Sie möglichst viele Angaben über das Dokument beziehungsweise über die Dokumente machen:

  • Datum
  • Titel
  • Referenznummer
  • Zeitraum
  • besonders Ereignis
  • Sachbereich
  • ausstellende Behörde, empfangende Behörde und weitere betroffene Behörden

Sie können uns auch im Vorfeld kontaktieren und Informationen über die zugänglichen Dokumente beantragen.

Elektronisches Gesuchsformular

Frist zur Beantwortung eines Gesuchs

Das Generalsekretariat nimmt grundsätzlich innert 20 Tagen zum Gesuch Stellung. Diese Frist kann verlängert werden. In diesem Fall werden Sie über die Verlängerung informiert.

Schlichtungsantrag stellen

Wenn der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird oder wenn das Generalsekretariat UVEK nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen Stellung genommen hat, können Sie beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten einen Schlichtungsantrag stellen.

Kosten für ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten

Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist grundsätzlich kostenpflichtig. Kosten von unter CHF 100 werden nicht in Rechnung gestellt. Betragen die voraussichtlichen Kosten mehr als CHF 100, so werden Sie darüber informiert und müssen Ihr Gesuch bestätigen, bevor es behandelt wird.

Welche Dokumente können eingesehen werden?

Als amtliches Dokument gilt jede Information, die

  • auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist,
  • sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist, und
  • die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.

Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die drei oben genannten Anforderungen erfüllen.

Dokumente, die durch eine Behörde kommerziell genutzt werden, die nicht fertig gestellt oder die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (z. B. Notizen), sind vom Recht auf Zugang gemäss Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen (Art. 5 BGÖ).

Gesuche an UVEK-Ämter

Die Zugangsgesuche werden im UVEK dezentral behandelt. Sie sind an die zuständige Verwaltungseinheit des UVEK wie folgt zu richten:

BAV - Zugang zu amtlichen Dokumenten

BAZL - Zugang zu amtlichen Dokumenten

BFE - Zugang zu amtlichen Dokumenten

ASTRA - Zugang zu amtlichen Dokumenten

BAKOM - Zugang zu amtlichen Dokumenten

BAFU - Zugang zu amtlichen Dokumenten

ARE - Zugang zu amtlichen Dokumenten

Weiterführende Informationen

Kontakt

Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundeshaus Nord
3003 Bern