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Veröffentlicht am 13. August 2025

Die Schweizerische Post

Ob Sie in Aïre im Kanton Genf oder mitten in der Stadt Zürich wohnen: die Schweizerische Post AG muss sicherstellen, dass Sie Briefe und Pakete verschicken können und ihre Zeitung erhalten.

Diese und weitere Dienstleistungen des Brief-, Paket-, Zahlungs- und Personenverkehrs gehören zur Grundversorgung im Postbereich. Die Einzelheiten des Auftrags sind im Postgesetz (PG) und in der Postverordnung (VPG) geregelt. Als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft gehört die Schweizerische Post zu 100 % dem Bund.

Behördenorganisation im Postmarkt

Im Zuge der Totalrevision der Postgesetzgebung wurden im Oktober 2012 die Kompetenzen der Behörden im Postmarkt teilweise neu geregelt.

Generalsekretariat UVEK

Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nimmt, zusammen mit der Eidg. Finanzverwaltung (EFV), gegenüber der Post die Eigentümerrolle wahr und überprüft insbesondere die Umsetzung der strategischen Ziele, die der Bundesrat vorgibt. Es bereitet die entsprechenden Bundesratsgeschäfte vor.

Bundesamt für Kommunikation: Sektion Post

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist für die Gesetzgebung im Postbereich verantwortlich. Es nimmt die Aufsicht über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs wahr, beurteilt die Gesuche für die indirekte Presseförderung und koordiniert die Vertretung der Schweizer Interessen in internationalen Organisationen.

Postkommission

Die PostCom ist eine unabhängige Regulierungsbehörde. Sie beaufsichtigt den schweizerischen Postmarkt, stellt die Grundversorgung sicher, überwacht die Qualität und sichert einen fairen Wettbewerb.

Der PostCom obliegt insbesondere die Aufsicht über die Grundversorgung mit Postdiensten. Dazu gehört die Überprüfung der Laufzeiten von Briefen und Paketen sowie der Vorgaben zum Zugang der Grundversorgung. Ausserdem kontrolliert die PostCom, ob die Post die Nettokosten der Grundversorgung korrekt berechnet und das Verbot der Quersubventionierung beachtet.

Auf Antrag von betroffenen Gemeinden hin gibt sie Empfehlungen an die Post zu Schliessungen oder Verlegung von Poststellen oder deren Umwandlung in Postagenturen ab. Sie entscheidet bei Streitigkeiten zwischen den Postdienstanbieterinnen über den Zugang zu Postfachanlagen und den Austausch von Adressdaten. Sie wacht ausserdem darüber, dass die Postdienstanbieterinnen die Meldepflicht erfüllen und die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten.

Schliesslich ist sie zuständig für die Einrichtung bzw. die Aufsicht über die unabhängige Schlichtungsstelle, die Schlichtungsvorschläge bei Streitigkeiten zwischen Postdienstanbieterinnen sowie Kundinnen und Kunden abgibt.

Behördenorganisation PostAuto

Behördenorganisation und Steuerung im Bereich PostAuto (Dossier «Untersuchung von Gewinnerzielung»)

Grundversorgung

Adressierte Briefe bis zu 50 Gramm dürfen ausschliesslich von der Post transportiert werden. Abgesehen von diesem Monopol befindet sich der Postmarkt vollständig im Wettbewerb. Der Inhalt der Grundversorgung mit Postdiensten und mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist gesetzlich festgelegt.

Die Grundversorgung mit Postdiensten umfasst die Annahme, die Beförderung und die Zustellung von Briefen bis 1 kg und Paketen bis 20 kg ins In- und Ausland sowie von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften. Diese Postsendungen müssen an mindestens fünf Wochentagen, abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zugestellt werden. Ab dem 1. April 2026 wird die Grundversorgung zudem um den digitalen Brief ergänzt.

19.12.2025
Digitaler Brief neu in der postalischen Grundversorgung

Die Dienstleistungen der Grundversorgung müssen für die gesamte Bevölkerung in allen Regionen in angemessener Distanz erreichbar sein. Die Erreichbarkeit wird auf Stufe Kanton gemessen.

Die Post ist verpflichtet, ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten (Poststellen, Postagenturen, Briefeinwürfe) zu betreiben. Dabei müssen 90% der ständigen Wohnbevölkerung eine Poststelle oder eine Postagentur zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 20 Minuten bzw. 30 Minuten (beim Vorhandensein eines Hausservices) erreichen können. Darüber hinaus muss in urbanen Gebieten pro 15'000 Einwohner oder Beschäftigte mindestens ein bedienter Zugangspunkt (Poststelle oder Agentur) bestehen. Beim Überschreiten der Schwelle von jeweils 15 000 Beschäftigten oder Einwohnern muss die Post einen weiteren Zugangspunkt einrichten.

Zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs gehören das Eröffnen und Führen eines Kontos, die Überweisung, die Bareinzahlung und der Bargeldbezug innerhalb der Schweiz. Die Post muss in Ortschaften, in denen die Bareinzahlung nicht innert der vorgegebenen 20 Minuten an einem physischen Zugangspunkt getätigt werden kann, diese Dienstleistung am Domizil oder in anderer geeigneter Weise, z.B. in Kooperation mit einer Bank, anbieten.

Die Post untersteht der gesetzlichen Vorgabe, die Preise der Dienstleistungen der Grundversorgung unabhängig von der Distanz und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen.

13. August 2025
Post: Modernisierung der Grundversorgung
Die Grundversorgung mit Post- und Zahlungsverkehrsdiensten soll künftig stärker den verändernden Gewohnheiten und Bedürfnissen von Bevölkerung und Unternehmen angepasst werden. Gleichzeitig schafft der Bundesrat Rechtssicherheit für Tätigkeiten der Post ausserhalb der Grundversorgung. Er hat an seiner Sitzung vom 13. August 2025 die Eckwerte für eine umfassende Revision der Postgesetzgebung beschlossen.

28. Januar 2025

Strategische Ziele für die Post

Der Bund ist Alleinaktionär der Schweizerischen Post AG (Post). Seine Rolle als Eigner ist von seiner Funktion als Regulator und Aufsichtsbehörde institutionell getrennt. Der Bundesrat nimmt die Aktionärsrechte und Eignerinteressen wahr. Dabei berücksichtigt er die unternehmerische Autonomie der Post nach Artikel 3 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dezember 2010 und anerkennt die Entscheidungsfreiheit des Verwaltungsrats in Bezug auf die Geschäftsstrategie und -politik.

13. August 2025

Anforderungsprofil für den Verwaltungsrat der Schweizerischen Post AG

Der Verwaltungsrat besteht gemäss Statuten der Schweizerischen Post AG aus 7 bis 9 Mitgliedern. Die Anzahl Mitglieder kann bei Bedarf vorübergehend erhöht werden. Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Dauer von zwei Jahren.

23. Juni 2022

PostAuto Schweiz

Informationen zu den Subventionsbezügen bei PostAuto Schweiz AG, den Massnahmen des Bundes sowie zur Steuerung der bundesnahen Unternehmen.

13. August 2025

Zielvorgaben und Zielerreichung der bundesnahen Betriebe

Die strategischen Ziele für Post, SBB, Swisscom und Skyguide werden vom Bundesrat alle vier Jahre festgelegt. Die Unternehmen müssen den Bundesrat jährlich darüber informieren, ob sie diese Ziele erreicht haben.

Weiterführende Informationen

FAQ