Zweitwohnungsinitiative: Arbeitsgruppe zur Klärung der offenen Fragen bestimmt

Bern, 15.03.2012 - Mit der Annahme der Zweitwohnungsinitiative hat sich das Schweizer Volk für eine strenge Beschränkung des Zweitwohnungsbaus ausgesprochen. Das Raumplanungsgesetz muss nun entsprechend angepasst werden. Um die damit verbundenen Fragen zu klären, setzt Bundesrätin Doris Leuthard eine Arbeitsgruppe ein. Diese steht unter der Leitung des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE), das auch erste Leitlinien erarbeitet hat, an denen sich Kantone und Gemeinden orientieren können.

Volk und Stände haben am 11. März 2012 die Initiative „Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!" angenommen. Das führt dazu, dass das Raumplanungsgesetz auf den neuen Verfassungsartikel abgestimmt werden muss. Dabei stellen sich rechtliche Fragen, die durch den  Wortlaut der neuen Verfassungsbestimmung  nicht eindeutig beantwortet sind. Die von Bundesrätin Leuthard  heute bestimmte Arbeitsgruppe hat den Auftrag, insbesondere zu prüfen, wie der Zweitwohnungsbegriff verfassungskonform ausgelegt werden kann, wie die Übergangsbestimmungen zu verstehen sind und wie die Umsetzung ausgestaltet werden kann. „Mit dem Ja zur Initiative hat das Volk sein Unbehagen über die Zweitwohnungssituation zum Ausdruck gebracht. Es ist daher wichtig, möglichst rasch die nötige verfassungskonforme Ausführungsgesetzgebung zu erlassen und Rechtssicherheit zu schaffen", betonte Bundesrätin Leuthard.

Der Arbeitsgruppe, die vom ARE geleitet wird, gehören Vertreter des Initiativkomitees, der kantonalen Bau- und Planungsdirektorenkonferenz (BPUK), der Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren (VDK), der Schweizerischen Kantonsplanerkonferenz (KPK), des Schweizerischen Gemeindeverbandes (SGV) und der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB) sowie Tourismusexperten und Vertreter des Bundesamts für Justiz (BJ), des Bundesamts für Statistik (BFS), des Bundesamts für Wohnungswesen (BWO) sowie des Staatsekretariats für Wirtschaft (SECO) an. Die erste Sitzung wird in der ersten Aprilhälfte stattfinden.

Welche Auswirkungen der Volksentscheid auf die betroffenen Kantone und Gemeinden konkret hat, lässt sich in vielen Fällen noch nicht abschliessend beurteilen. Der Bundesrat hat von Anfang an auf die Auslegungsschwierigkeiten hingewiesen: In der Botschaft zur Initiative hat er einerseits auf begriffliche Unschärfen der Initiative aufmerksam gemacht, andererseits auf Massnahmen und Fristen, die nicht eindeutig umschrieben sind. In einem vom ARE in Auftrag gegebenen Bericht (Rütter+Partner) wurden die sich stellenden Abgrenzungs- und Auslegungsfragen ebenfalls thematisiert. Verschiedene Fragen werden erst mit der Ausführungsgesetzgebung abschliessend beantwortet werden können. Da dies eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, hat das ARE erste Leitlinien erarbeitet, an denen sich die Kantone und Gemeinden orientieren können.

Folgende Grundsätze sind zu beachten:

  • Laut Art. 195 BV tritt die ganz oder teilweise revidierte Bundesverfassung in Kraft, wenn sie von Volk und Ständen angenommen ist. Der neue Art. 75b BV über Zweitwohnungen ist daher am Tag der Annahme - am 11. März 2012 - in Kraft getreten.
  • Baubewilligungen, die vor dem 11. März 2012 rechtskräftig erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig.
  • Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV sieht vor, dass Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen erteilt werden, nichtig sind. Das heisst aber nicht, dass Baugesuche, die nach Annahme des Verfassungsartikels, aber vor Ablauf dieses Jahres eingereicht werden, ohne Probleme gestützt auf das bisherige Recht erteilt werden können. Dies widerspricht dem Zweck des Verfassungsartikels.
  • Auf Baugesuche, die nach dem 11. März 2012 eingereicht werden, ist die neue Verfassungsbestimmung über Zweitwohnungen anwendbar. Gibt es Zweifel an der Übereinstimmung mit dem neuen Verfassungsartikel, sind die Baugesuchsverfahren zu sistieren, bis die Ausführungsgesetzgebung in Kraft ist und damit das Gesuch beurteilt werden kann.
  • Für die im Zeitpunkt der Annahme der Verfassungsbestimmung bereits hängigen Gesuche ist eine korrekte, pragmatische Lösung zu finden.

Weiteres Vorgehen:

Die drängendsten Fragen werden nun durch die Arbeitsgruppe rasch vertieft. Soweit möglich, erfolgt die Regelung auf Verordnungsstufe. Ziel ist, diese Verordnungsanpassung kurz nach den Sommerferien in Kraft zu setzen.


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