Beschränkung der Fahrspuren am Gotthard soll gesetzlich verankert werden
Bern, 19.12.2012 - Durch den Gotthard soll den Automobilisten auch künftig nur eine Fahrspur pro Richtung zur Verfügung stehen. Diese Bestimmung will der Bundesrat gesetzlich verankern und damit sicherstellen, dass auch nach dem geplanten Bau einer zweiten Tunnelröhre die Transitstrassen-Kapazität nicht erhöht und der Alpenschutz gewahrt wird. Der Bundesrat hat heute eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG) in die Vernehmlassung gegeben. Ebenfalls diskutiert wurde die Frage der Gebührenerhebung. Der Bundesrat empfiehlt, am Gotthard keine Tunnelgebühr zu erheben.
Der Gotthard-Strassentunnel ist seit mehr als dreissig Jahren in Betrieb. Damit die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheit im Tunnel weiterhin aufrecht erhalten werden können, muss der Tunnel in rund zehn Jahren umfassend saniert und erneuert werden. Im Juni 2012 hat sich der Bundesrat nach eingehender Prüfung verschiedener Möglichkeiten für eine Sanierungsvariante entschieden, die den Bau einer zweiten Tunnelröhre ohne Kapazitätserweiterung vorsieht. Damit soll die für die Schweiz und Europa wichtige Gotthard-Verbindung auch während der Sanierungszeit so gut wie möglich offen bleiben. Die Sanierung durch den Bau einer zweiten Röhre bringt zudem einen erheblichen Sicherheitsgewinn. Nach dem Bau der zweiten Tunnelröhre und dem Abschluss der Sanierungsarbeiten am bestehenden Tunnel wird dem Verkehr stets nur eine Fahrspur pro Richtung zur Verfügung stehen. Die Verfassungsmässigkeit (Alpenschutzartikel) ist somit garantiert.
Diese Sanierungsvariante ist grundsätzlich ohne rechtliche Anpassungen realisierbar. Trotzdem will der Bundesrat die Beschränkung auf zwei Fahrspuren - eine pro Richtung - gesetzlich verankern. Er schlägt zu diesem Zweck vor, das Bundesgesetz über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG) mit einem neuen Artikel zu ergänzen. Gleichzeitig soll das seit dem schweren Unfall im Jahr 2001 bestehende Dosiersystem für Lastwagen im Gesetz festgeschrieben werden. Beim sogenannten Tropfenzählersystem handelt es sich um eine Sicherheitsmassnahme, die dafür sorgt, dass zwischen den Lastwagen jeweils ein Mindestabstand von 150 Metern besteht.
Mit diesen Gesetzesänderungen unterbreitet der Bundesrat dem Parlament eine referendumsfähige Vorlage. Falls erwünscht, hat damit auch das Volk die Möglichkeit, darüber zu befinden. Die Vernehmlassung dauert bis am 21. April 2013.
KASTEN:
Bundesrat schlägt vor, auf eine Gotthard-Strassengebühr zu verzichten
Das UVEK hat im Auftrag des Bundesrats geprüft, ob es sinnvoll wäre, im Zusammenhang mit dem Bau einer zweiten Strassenröhre durch den Gotthard eine Tunnelgebühr einzuführen. Das Parlament könnte dies gestützt auf Artikel 82 Absatz 3 der Bundesverfassung beschliessen. Die Benutzung öffentlicher Strassen ist grundsätzlich zwar gebührenfrei, es sind aber Ausnahmen möglich. Im Fall des Grenztunnels am Grossen Sankt Bernhard hat das Parlament eine Ausnahme bewilligt.
Die Finanzierung der Nationalstrassen erfolgt heute über zweckgebundene Abgaben auf Treibstoffen sowie über die Autobahnvignette – und zwar wie folgt:
- 50 Prozent der Mineralölsteuereinnahmen (Erlös 2011: 1,49 Mrd. Fr. / Steuersatz seit 1994 unverändert)
- Alle Einnahmen aus dem Mineralölsteuerzuschlag (Erlös 2011: 1,99 Mrd. Fr. / Steuersatz seit 1974 unverändert)
Alle Einnahmen aus dem Verkauf der Autobahnvignette (Reinerlös 2011: 326 Mio. Fr. / Vignettenpreis seit 1995 unverändert; zurzeit wird im Parlament eine Erhöhung diskutiert.)
Mit einer Tunnelgebühr liessen sich zusätzliche Mittel beschaffen. Nach Ansicht des Bundesrats hat sich das heutige Finanzierungssystem grundsätzlich aber bewährt. Er schlägt darum vor, auf eine Gotthard-Strassengebühr zu verzichten, schickt diese Frage aber in die Vernehmlassung. Nach Auffassung des Bundesrats sprechen auch folgende Gründe gegen eine Tunnelgebühr:
Punktuelle Benutzungsgebühren können zu einer Ungleichbehandlung führen, indem einzelne Regionen davon profitieren, dass ihre Strassenabschnitte gebührenfrei sind, während andere Regionen für die Strasseninfrastruktur separat zahlen müssen. Das heutige Finanzierungssystem leistet einen Beitrag zur Kohäsion: Entlegenere und wenig intensiv benutzte Streckenabschnitte werden von der Allgemeinheit der Strassenbenützer finanziert.
Die Bepreisung der wichtigsten Strassenverbindung durch die Schweizer Alpen und zwischen der Süd- und der Nordschweiz könnte zudem Verlagerungseffekte auf andere Alpenübergänge zur Folge haben, vor allem im Tessin und in Graubünden. Diese Auswirkungen könnten mit Sonderregelungen (z.B. Rabatten) zwar gedämpft werden, würden die Einnahmen aber entsprechend mindern.
Eine Tunnelgebühr am Gotthard böte ausserdem technische Schwierigkeiten: Durch den Gotthard fahren viele ausländische Personenwagen. Es gibt heute jedoch noch keine elektronischen Erhebungssysteme, die problemlos eine Abrechnung „auf Distanz“ ermöglichen (z.B. an der Grenze oder via Rechnung). Somit wäre ein manuelles Inkasso mit entsprechendem Platzbedarf nötig. Vor den Tunnelportalen sind die Platzverhältnisse jedoch sehr eng, ein manuelles Inkasso wäre auch mit Zeitverlust und höheren Erhebungskosten verbunden.
Grundsätzliche Probleme gäbe es beim Schwerverkehr. Laut Landverkehrsabkommen mit der EU ist der durchschnittliche Abgabebetrag für eine Fahrt durch die Schweiz mit einem 40-Tönner auf maximal 325 Franken begrenzt, wobei höchstens 15 Prozent davon als Maut für die Benutzung besonderer alpiner Infrastrukturen erhoben werden dürfen. Wollte man diesen Anteil erhöhen, ohne die LSVA zu senken, müssten die Höchstsätze im Landverkehrsabkommen entsprechend erhöht und das Abkommen angepasst werden. Ansonsten ginge mit höheren Tunnelgebühren zwingend eine Senkung der LSVA-Abgabesätze einher, was bei der LSVA zu Einnahmenrückgängen führen würde. Diese Einnahmenrückgänge würden durch die Einnahmen am Gotthard bei weitem nicht aufgewogen, und die Beträge würden besonders der Bahn fehlen.
Adresse für Rückfragen
Medienstelle Bundesamt für Strassen ASTRA, 031 324 14 91
Verantwortliches Departement: UVEK
Dokumente
Herausgeber
Der Bundesrat
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Bundesamt für Strassen
http://www.astra.admin.ch
Generalsekretariat UVEK
https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home.html