Neue gentechnische Verfahren: Bundesrat prüft Anpassung der rechtlichen Regelung

Bern, 30.11.2018 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. November 2018 die neusten Entwicklungen in der Biotechnologie behandelt, welche Änderungen des Genoms anstreben. Dabei hat er die Zielsetzung vorgegeben: Im Gentechnikrecht sollen die Risiken für Menschen, Tiere und Umwelt nach Kategorien eingestuft werden.

Die Biotechnologie hat sich seit Inkrafttreten des Gentechnikgesetzes im Jahr 2004 rasant weiterentwickelt, einerseits dank neuer naturwissenschaftlicher Erkenntnisse über die Funktionalität einzelner Gene und über das Genom, andererseits dank technologischer Entwicklungen. Bisher konnten nur vollständige Gene in einen anderen Organismus transferiert werden. Mit den neuen gentechnischen Verfahren können technische Eingriffe an einer oder mehreren Stellen mit unterschiedlicher Grösse im Genom des Zielorganismus durchgeführt werden. So gibt es heute neue Methoden und Technologien – etwa die so genannte Genschere wie zum Beispiel CRISPR/Cas –, mit denen das Genom eines Organismus einfacher verändert werden kann. Das klassifiziert sie in technischer und rechtlicher Hinsicht zwar grundsätzlich als gentechnische Verfahren. Es ist aber unklar, ob die so hergestellten Produkte entsprechend der heutigen Gesetzgebung als gentechnisch veränderte Organismen gelten oder nicht. 

Der Bundesrat hat am 30. November 2018 die vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) durchgeführte Situationsanalyse zur Kenntnis genommen und darüber diskutiert.

Risikobasierte Anpassung der Gesetzgebung

Gemäss dem Bundesrat soll das geltende Recht risikobasiert den neuen Entwicklungen angepasst werden. Dabei soll am Vorsorgeprinzip festgehalten werden. Das bedeutet, dass Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch die aus neuen gentechnischen Verfahren hergestellten Organismen frühzeitig – bereits vor der Anwendung – identifiziert und Massnahmen zur Risikoverminderung getroffen werden müssen. Die zuständigen Bundesstellen werden nun klären, wie sich die neuen gentechnischen Verfahren und die damit hergestellten Produkte entsprechend den Risiken für Menschen, Tiere und Umwelt kategorisieren lassen. Vorgesehen ist, dass die rechtlichen Grundlagen erweitert werden durch unterschiedliche Anforderungsstufen für die verschiedenen Kategorien. Dabei sollen auch die zukünftigen Entwicklungen in der Gentechnologie abgedeckt werden. Spezifische Normen und Standards werden in einer zweiten Phase diskutiert werden. In der Schweiz gilt bis Ende 2021 ein Moratorium für den Umgang mit genveränderten Organismen in der landwirtschaftlichen Produktion.  

Der Bundesrat wird die Eckpunkte zur Anpassung der rechtlichen Grundlagen nach dem Sommer 2019 festlegen. Auf dieser Basis werden das UVEK und das WBF ihm bis Ende 2019 eine Vernehmlassungsvorlage unterbreiten.


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