Wie setzt sich die Meldestelle für die Just Culture und den Schutz der Informationsquelle ein?
Meldungen über Ereignisse in der Luftfahrt dienen ausschliesslich der Steigerung der Luftfahrtsicherheit. Um diesen Grundsatz zu etablieren und so den Melde- und Informationsfluss zu fördern, sollen Personen, die Ereignisse melden, frei von Bestrafungen bleiben – dies bildet den Grundsatz der Redlichkeitskultur (engl. Just Culture). Dieses Schutzprinzip entfällt jedoch in Fällen von vorsätzlichem Verschulden und unannehmbarem Verhalten. Unannehmbares Verhalten ist definiert als offenkundige, schwerwiegende und ernste Missachtung eines offensichtlichen Risikos sowie gravierender Mangel an beruflicher Verantwortung hinsichtlich der Wahrnehmung der unter den Umständen ersichtlich erforderlichen Sorgfalt, wodurch eine Person oder Sache vorhersehbar geschädigt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet worden ist.
Ablauf
Zweck der nach Verordnung (EU) Nr. 376/2014 geschaffenen Meldestelle ist es, die Informationsquelle zu schützen. Vermutet eine Person, dass gegen die Schutzprinzipien der Informationsquelle seitens einer Behörde, Unternehmung oder Organisation verstossen wird oder werden könnte, so kann sie die Meldestelle darüber in Kenntnis setzen. Diese prüft daraufhin den dargelegten Sachverhalt auf Zuständigkeit nach Verordnung (EU) Nr. 376/2014 Art. 16. Meldungen, die in diese Zuständigkeit fallen, werden von der Meldestelle weiteruntersucht. Sie beurteilt den Sachverhalt und prüft, ob tatsächlich ein allfälliger Verstoss gegen den Schutz der Informationsquelle vorliegt. Bestandteil einer solchen Prüfung bilden persönliche Gespräche mit den Hilfesuchenden und, im gegenseitigen Einverständnis, allfällige Gespräche mit den betroffenen Behörden, Unternehmen oder Organisationen. Gegebenenfalls stellt die Meldestelle abschliessend eine Empfehlung an die zuständigen Behörden aus.
Empfehlungskategorien
Die Empfehlungskompetenz der Meldestelle unterscheidet drei Kategorien:
- Empfehlungen an das BAZL zur Unterlassung drohender Sanktionen gegen natürliche Personen
- Empfehlungen an das BAZL zur Anwendung der nach Verordnung (EU) Nr. 376/2014 Art. 21 definierten Sanktionen. Die definierten Sanktionen finden sich in LFV Art. 141a.
- Empfehlungen an das UVEK betreffend Anweisungen an das BAZL zur Wahrung der Just Culture respektive Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 376/2014.
Gemäss Verordnung (EU) Nr. 376/2014 Art. 16(11) kann die Meldestelle zudem gegebenenfalls verlangen, dass ihr eine Unternehmung oder Organisation die internen Regeln betreffend der Gewährung und Umsetzung der Just Culture und insbesondere des Schutzes der Informationsquelle eines Ereignisses vor deren Umsetzung vorlegt.
Für die im Rahmen einer Meldung an die Meldestelle freiwillig übermittelten Informationen sichert die Meldestelle Geheimhaltung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. h des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3) zu. Sie erbringt ihre Leistungen gegenüber den Hilfesuchenden unentgeltlich.