Zur Grundversorgung im Postbereich zählen die Dienstleistungen des Brief-, Paket-, Zahlungs- und Personenverkehrs.
Adressierte Briefe bis zu 50 Gramm dürfen ausschliesslich von der Post transportiert werden. Abgesehen von diesem Monopol befindet sich der Postmarkt vollständig im Wettbewerb. Der Inhalt der Grundversorgung mit Postdiensten und mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist gesetzlich festgelegt.
Die Grundversorgung mit Postdiensten umfasst die Annahme, die Beförderung und die Zustellung von Briefen bis 1 kg und Paketen bis 20 kg ins In- und Ausland sowie von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften. Diese Postsendungen müssen an mindestens fünf Wochentagen, abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zugestellt werden.
Flächendeckendes Netz
Die Dienstleistungen der Grundversorgung müssen für die gesamte Bevölkerung in allen Regionen in angemessener Distanz erreichbar sein. Die Post ist deshalb verpflichtet, ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten (Poststellen, Postagenturen, Briefeinwürfe) zu betreiben. Dabei müssen 90% der ständigen Wohnbevölkerung eine Poststelle oder eine Postagentur zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 20 Minuten bzw. 30 Minuten (beim Vorhandensein eines Hausservices) erreichen können.
Einheitliche Preise in der Grundversorgung
Zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs gehören das Eröffnen und Führen eines Kontos, die Überweisung, die Bareinzahlung und der Bargeldbezug innerhalb der Schweiz. Die Post finanziert den Grundversorgungsauftrag aus ihren Gewinnen. Die Erträge aus dem Monopol darf die Post nur zur Deckung der Grundversorgungskosten verwenden, nicht aber zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge (Quersubventionierungsverbot).
Die Post untersteht der gesetzlichen Vorgabe, die Preise der Dienstleistungen der Grundversorgung unabhängig von der Distanz und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die Monopolpreise sind seit 2004 unverändert.
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