Diese und weitere Dienstleistungen des Brief-, Paket-, Zahlungs- und Personenverkehrs gehören zur Grundversorgung im Postbereich. Die Einzelheiten des Auftrags sind im Postgesetz (PG) und in der Postverordnung (VPG) geregelt. Als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft gehört die Schweizerische Post zu 100% dem Bund.
Ob Sie in Aïre im Kanton Genf oder mitten in der Stadt Zürich wohnen: die Schweizerische Post AG muss sicherstellen, dass Sie Briefe und Pakete verschicken können und ihre Zeitung erhalten.
Zugestellt wurden… | 1517 Mio. Briefe 174 Mio. Pakete |
Verwaltete Kundengelder (PostFinance) | 104 Mrd. Franken |
Beförderte Passagiere (PostAuto) | 175 Mio. |
Mitarbeitende (Vollzeitstellen) | 34 587 |
Umsatz | 7279 Mio. Franken |
Gewinn | 254 Mio. Franken |
Bundesbeitrag | 255 Mio. Franken |
Behördenorganisation im Postmarkt
Im Zuge der Totalrevision der Postgesetzgebung wurden im Oktober 2012 die Kompetenzen der Behörden im Postmarkt teilweise neu geregelt.
Generalsekretariat UVEK
Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nimmt, zusammen mit der Eidg. Finanzverwaltung (EFV), gegenüber der Post die Eigentümerrolle wahr und überprüft insbesondere die Umsetzung der strategischen Ziele, die der Bundesrat vorgibt. Es bereitet die entsprechenden Bundesratsgeschäfte vor.
Bundesamt für Kommunikation: Sektion Post
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist für die Gesetzgebung im Postbereich verantwortlich. Es nimmt die Aufsicht über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs wahr, beurteilt die Gesuche für die indirekte Presseförderung und koordiniert die Vertretung der Schweizer Interessen in internationalen Organisationen.
Postkommission
Die PostCom ist eine unabhängige Regulierungsbehörde. Sie beaufsichtigt den schweizerischen Postmarkt, stellt die Grundversorgung sicher, überwacht die Qualität und sichert einen fairen Wettbewerb.
Der PostCom obliegt insbesondere die Aufsicht über die Grundversorgung mit Postdiensten. Dazu gehört die Überprüfung der Laufzeiten von Briefen und Paketen sowie der Vorgaben zum Zugang der Grundversorgung. Ausserdem kontrolliert die PostCom, ob die Post die Nettokosten der Grundversorgung korrekt berechnet und das Verbot der Quersubventionierung beachtet.
Auf Antrag von betroffenen Gemeinden hin gibt sie Empfehlungen an die Post zu Schliessungen oder Verlegung von Poststellen oder deren Umwandlung in Postagenturen ab. Sie entscheidet bei Streitigkeiten zwischen den Postdienstanbieterinnen über den Zugang zu Postfachanlagen und den Austausch von Adressdaten. Sie wacht ausserdem darüber, dass die Postdienstanbieterinnen die Meldepflicht erfüllen und die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten.
Schliesslich ist sie zuständig für die Einrichtung bzw. die Aufsicht über die unabhängige Schlichtungsstelle, die Schlichtungsvorschläge bei Streitigkeiten zwischen Postdienstanbieterinnen sowie Kundinnen und Kunden abgibt.
Behördenorganisation PostAuto
Grundversorgung
Adressierte Briefe bis zu 50 Gramm dürfen ausschliesslich von der Post transportiert werden. Abgesehen von diesem Monopol befindet sich der Postmarkt vollständig im Wettbewerb. Der Inhalt der Grundversorgung mit Postdiensten und mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist gesetzlich festgelegt.
Die Grundversorgung mit Postdiensten umfasst die Annahme, die Beförderung und die Zustellung von Briefen bis 1 kg und Paketen bis 20 kg ins In- und Ausland sowie von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften. Diese Postsendungen müssen an mindestens fünf Wochentagen, abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zugestellt werden.
Die Dienstleistungen der Grundversorgung müssen für die gesamte Bevölkerung in allen Regionen in angemessener Distanz erreichbar sein. Die Erreichbarkeit wird auf Stufe Kanton gemessen.
Die Post ist verpflichtet, ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten (Poststellen, Postagenturen, Briefeinwürfe) zu betreiben. Dabei müssen 90% der ständigen Wohnbevölkerung eine Poststelle oder eine Postagentur zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 20 Minuten bzw. 30 Minuten (beim Vorhandensein eines Hausservices) erreichen können. Darüber hinaus muss in urbanen Gebieten pro 15'000 Einwohner oder Beschäftigte mindestens ein bedienter Zugangspunkt (Poststelle oder Agentur) bestehen. Beim Überschreiten der Schwelle von jeweils 15'000 Beschäftigten oder Einwohnern muss die Post einen weiteren Zugangspunkt einrichten.
Zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs gehören das Eröffnen und Führen eines Kontos, die Überweisung, die Bareinzahlung und der Bargeldbezug innerhalb der Schweiz. Die Post muss in Ortschaften, in denen die Bareinzahlung nicht innert der vorgegebenen 20 Minuten an einem physischen Zugangspunkt getätigt werden kann, diese Dienstleistung am Domizil oder in anderer geeigneter Weise, z.B. in Kooperation mit einer Bank, anbieten.
Die Post untersteht der gesetzlichen Vorgabe, die Preise der Dienstleistungen der Grundversorgung unabhängig von der Distanz und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen.
Links
Interne Links
Externe Links
- Eidgenössische Postkommission PostCom
- Post & Presse (Website des Bundesamts für Kommunikation BAKOM)
- Grundversorgung beim Zahlungsverkehr (Website des Bundesamtes für Kommunikation BAKOM)
- Die Schweizerische Post
- Schweizerische Post belegt ersten Platz bei Studie «Integrated Index for Postal Development» (Medienmitteilung 19.05.2017)
Rechtliche Grundlagen
Dokumente